AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (Stand Jänner 2019)
I.ALLGEMEIN
Alle Aufträge erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Die Auftragserteilung oder spätesten die Entgegennahme unserer Waren oder Dienstleistungen gilt als Anerkennung unserer AGB. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachsehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mündliche Vereinbarungen mit uns werden erst nach einer schriftlichen Bestätigung von uns gültig. Mit Erstellung eines Bildauftrages erkennt der Auftraggeber unsere Bildauffassung und Gestaltung ausdrücklich an.
II.URHEBERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
II.1. Alle Eigentumsrechte, Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1,2Abs2,73ffUrhG) sowie das Eigentum an Bilddateien stehen dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung das für die vereinbarte Nutzung erforderliche Bildmaterial. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher (schriftlicher) Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur für eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Auftraggeber erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exclusive und nicht aussließende), nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen, etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Auftraggeber nur soviel Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrag) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
II.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Auftraggeber ist bei jeder Nutzung verpflichtet, die Herstellerbezeichnung bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar unter dem Foto, beim Titel eines Zeitschriftenbeitrages etc., insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, wie folgt anzubringen: “Foto: © Fotoatelier M.Rauch,Hainfeld“
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des §74 Abs.3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
II.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Die gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
II.4.Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung (II.2.) erfolgt. I
II.5. m Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (z.B. Kunstbüchern) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
III.HONORAR
III.1. Ohne ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Honorar nach seiner jeweils gültigen Preisliste zu.
III.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar wird in diesem Fall keine Preisreduktion gewährt.
III.3.Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten, etc.) sind gesondert zu bezahlen.
III.4. Gewünschte Änderungen vom Auftraggeber im Zuge der Durchführung der Arbeiten gehen zu seinen Lasten.
III.5. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
III.6.Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
III.7. Nimmt der Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrag (aus welchen Gründen auch immer) Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
III.8. Bei Erteilung einer Nutzungsbewilligung steht dem Fotografen ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. Jede Bildnutzung (Zeitung, Folder, Plakate, Internet, etc) ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars ist vor der Nutzung mit dem Fotograf zu vereinbaren.
III.9. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff u. 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen gilt folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einer Verschuldung zu. Im Fall der Verletzung der Rechtes Auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§87Abs2UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§87Abs1UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
IV.PREISE
IV.1.Von Preislisten abweichende Preise gelten jeweils für den konkreten Auftrag. Die in Preislisten angegebene Preise können allfälligen Preisänderung angepasst werden. Preisüberschreitungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung seiner Zahlungspflicht aus welchem Titel auch immer, es sei denn, die Unangemessenheit der Überschreitung wird rechtswirksam durch Gerichtsurteil festgelegt.
IV.2.Kostenvoranschläge sind jedenfalls unverbindlich – Es wird nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand abgerechnet.
V.HAFTUNG und SCHADENERSATZ
V.1. Alle Aufträge werden mit größter Sorgfalt und nach bestem Können ausgeführt oder anderen Firmen übergeben. Sollte es dennoch zum Verlust oder zur Beschädigung der vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Filme, Bildvorlagen oder Gegenstände und dgl. kommen, so haftet der Auftragnehmer für sich und seine Leute nur für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, etc.) oder für Gewinn und Folgeschäden.
V.2.Punkt V.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Fotos,Gemälde,etc.) oder Produkte. Wertvolle Objekte sind vom Vertragspartner zu versichern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
V.3. Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen. Der Auftraggeber erklärt, dass ihm die Urheber-, Nutzungs- bzw. Reproduktionsrechte bei allen übertragenen Arbeiten zustehen. Aus einer eventuellen Rechtsverletzung laut UrhG, egal von wem sie begangen wurde, übernehmen wir keinerlei Haftung.
V.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitaler Form – ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindesten jedoch 500,- Euro pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
V.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Herstellerbezeichnung oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft, so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 150,- Euro pro Bild und Einzelfall. Dem Fotograf bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.
V.6. Der Fotograf wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
VI.LIEFERUNG
Angegebene Lieferzeiten und -termine sind für uns unverbindlich. Wir sind berechtigt, Teillieferungen mit sofortiger Berechnung vorzunehmen. Eine Lieferverzögerung, verursacht durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferüberschreitungen von Vorlieferanten etc., begründen keinen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag sowie direkten oder indirekten Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
VII.GEWÄHRLEISTUNG
VII.1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich bei Erhalt zu überprüfen. Geringe Abweichungen des Kaufgegenstandes in Farbe, Form Aussehen oder Abmessungen sind kein Grund zur Reklamation. Bei Reproduktionen, Vergrößerungen und Nachbestellungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt. Signaturen auf unseren Bildern berechtigen nicht zu einer Reklamation.
VII.2.Festgestellte Mängel sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens aber binnen 3 Monaten nach Eingang der Ware, schriftlich zu reklamieren. Die Erhebung einer Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
VII.3.Ist die Mitarbeit des Auftraggebers notwendig, entbindet Untätigkeit des Auftraggebers den Fotografen von der Verbesserungspflicht. Im Fall des Verzuges des Auftraggebers gilt die Leistung als ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht. Der Auftraggeber hat dann keine Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung.
VII.4. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB).
VIII.ABHOLUNG und VERSAND
Werden bestellte Waren nicht bis zum vereinbarten Liefertermin abgeholt, so erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Ware nach einer Frist von 1 Monat ab Liefertermin, auf seine Kosten und Gefahr per Nachnahme (Versand- und Nachnahmegebühren werden gesondert verrechnet) zugestellt wird. Bei Aufträgen unter einem Nettowarenwert unter 100,- Euro berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 15,- Euro. Die Lieferung der Ware erfolgt unversichert auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
IX.ZAHLUNG
Sämtliche Aufträge und Bestellung sind, wenn nicht anders vereinbart, mit einer Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu beangaben. Terminbuchungen sind für uns erst verbindlich, wenn sie - je nach Serie - mit einer Anzahlung von mindestens 30% der voraussichtlichen Auftragshöhe bestätigt wurden. Im Falle einer Absage oder bei Nichterscheinen wird der Betrag als Ausfallentschädigung einbehalten. Bei der Bildauswahl bzw. Bestellung sind weitere 50% der endgültigen Summe zu leisten. Restzahlungen sind unverzüglich bei Abholung fällig, bzw. wenn dies im Einzelfall vereinbart wird, innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Mahn- und Inkassospesen sowie 14% Verzugszinsen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
X. STORNOBEDINGUNGEN
X.1. Der Auftraggeber kann jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Fotografen vom Vertrag zurücktreten. Dies muss schriftlich (per E-mail) an <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.> erfolgen. Im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber bis 14 Tagen vor dem Termin kann die Buchung kostenlos storniert werden. Bei nicht rechtzeitigem Rücktritt wird bis 48 Stunden vor dem Termin eine Stornogebühr von 50% des Aufnahmehonorares (mindestens jedoch mit 100,- Euro) verrechnet. Bei Terminabsage innerhalb von 48 Stunden bzw. bei Nichterscheinen wird das Aufnahmehonorar zu 100% in Rechnung gestellt. Diese Zahlungen gelten als Entschädigung für den Verdienstausfall und werden nur in Ausnahmefällen bei Terminverschiebung an den Auftraggeber unbar ausbezahlt. Rabatte oder Gutscheine können nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Höhe der Stornogebühr ist der Eingang der Rücktrittserklärung.
X.2. der Fotograf behält sich vor im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend der entstandenen Kosten (Location-Miete,etc.), dem Kunden gegenüber konkret zu belegen und zu berechnen.
X.3. Ein Rechtsanspruch auf Änderungen hinsichtlich des Termins, des Ortes und des Fotoateliers besteht nicht. Die Änderung kann nur durch Rücktritt und nachfolgenden Neuabschluss eines Vertrages (Neubuchung) erfolgen. Auch in diesem Fall hat der Fotograf Anspruch auf eine pauschale Rücktrittsentschädigung als Ersatz für entstandene Aufwendungen. Der Restbetrag (Preis abzüglich der Rücktritts- oder Stornokosten) wird vom Fotografen an den Auftraggeber unbar ausgezahlt.
XI. VERWENDUNG VON BILDNISSEN ZU WERBEZWECKEN DES FOTOGRAFEN
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
XII.ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND...
...für alle sich aus mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung sowie aus unseren Lieferungen ergebenden Rechte und Pflichten ist ausschließlich der Betriebsitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).